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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 9 UF 68/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1666 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 UF 68/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022
In der Familiensache
betreffend die minderjährigen Kinder
1. S... W..., geboren am 10.12.1995,
2. E... W..., geboren am 06.05.1998, beide wohnhaft: ...
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 1. September 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Lübben - Az. 30 F 45/05 - vom 18. März 2005 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Lübben zur teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge zu Lasten der Kindeseltern für die gemeinsamen minderjährigen Kinder S... und E... W... ist aufzuheben, da die Voraussetzungen der Entziehung gemäß § 1666 BGB entfallen sind. Die Kindesmutter und die betroffenen Kinder wohnen nunmehr in Baden Württemberg. Dort sind die betroffenen Kinder an der in .... gelegenen Adventistischen Bekenntnisschule ..., einer staatlich anerkannten Grund- und Realschule, angemeldet. Soweit den Eltern durch die Verweigerung der Teilnahme der betroffenen Kinder an der allgemeinen Schulausbildung das Sorgerecht teilweise zu entziehen war - insoweit wird auf die Senatsentscheidung vom 14. Juli 2005, dort insbesondere Seite 4 ff. (Bl. 86 ff. d. A.) verwiesen -, ist dieser Grund nunmehr entfallen. Eine Gefährdung kindlichen Wohls ist, solange sie auf der vorgenannten Schule beschult werden, nicht mehr erkennbar. Dem gemäß hat auch das Jugendamt seinen ursprünglich gestellten Antrag auf teilweisen Entzug der elterlichen Sorge mit Schreiben vom 8. August 2005 (Bl. 99 d. A.) zurückgezogen und mit weiterem Schreiben vom 19. August 2005 der Aufhebung zugestimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG. Der Beschwerdewert beruht auf §§ 30 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 131 Abs. 2, Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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